Unsere Verfahrensgrundsätze

Verfahrensgrundsätze der Schlichtungsstelle des Vereins zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen e.V.

§ 1 Aufgaben und Besetzung

  1. Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Behandlungsverhältnis angerufen werden, wenn der Vorwurf einer nicht standardgerechten Untersuchung und/oder Behandlung erhoben wird.
  2. Die Schlichtungsstelle ist für medizinische Einrichtungen und Ärzte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
  3. Die Untersuchung und/oder Behandlung darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreters. Im Einzelfall entscheidet die Schlichtungsstelle. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung und/oder Untersuchung erfolgte.
  4. Es werden maximal drei Beteiligte pro Verfahren nach § 4 Nr. 1b) der Verfahrensgrundsätze begutachtet.
  5. Die Schlichtungsstelle besteht aus den juristischen und medizinischen Mitgliedern des Vereins zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen, aus denen für jedes Verfahren eine Kommission gebildet wird.
  6. Eine Kommission setzt sich mindestens zusammen aus einem Juristen und einem Arzt. Mitglieder der Kommission sind Fachärzte und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt und jeweils mit langjähriger Berufserfahrung.


§ 2 Zielsetzung

Ziel der Schlichtungsstelle ist es, auf der Basis der zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen über die streitgegenständliche Behandlung eine zeitnahe, neutrale und unabhängige Bewertung einer medizinischen Behandlung und eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abzugeben.


§ 3 Unabhängigkeit

Die Mitglieder sind bei der Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.


§ 4 Beteiligte des Verfahrens

  1. Beteiligte des Verfahrens können sein
    a) der Patient oder dessen Erbe/n),
    b) der in Anspruch genommene Arzt und/oder die medizinische Einrichtung, in der die bemängelte Untersuchung und/oder Behandlung erfolgt(e),
    c) der Haftpflichtversicherer des Arztes oder der medizinischen Einrichtung.
  2. Alle Beteiligten können sich vertreten lassen.


§ 5 Verfahrensvoraussetzungen

  1. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines der Beteiligten nach § 4 tätig, sofern die anderen am Verfahren Beteiligten zustimmen.
  2. Der Antrag und die Zustimmung können jederzeit zurückgenommen werden.
  3. Die Schlichtungsstelle wird nicht tätig,
    a) solange ein Zivilprozess wegen des zur Begutachtung gestellten Lebenssachverhalts anhängig ist und nicht gemäß § 251 Zivilprozessordnung ruht,
    b) wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über den zur Begutachtung gestellten Lebenssachverhalt entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde,
    c) solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren in gleicher Sache anhängig ist,
  4. Tritt ein Verfahrenshindernis nach Beginn des Schlichtungsverfahrens ein oder kommt ein im Sinne von § 4 Abs. 1 a) und b) Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 nicht nach, so wird das Verfahren eingestellt.


§ 6 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

  1. Die Beteiligten sind zur Unterstützung der Schlichtungsstelle bei der Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet, insbesondere dazu, die erforderliche medizinische Dokumentation und Informationen zur Verfügung zu stellen und Schweigepflichtentbindungserklärungen zu erteilen.
  2. Die Beteiligten verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten; Vertreter sind keine Dritte.


§ 7 Verfahren

  1. Die Kommission prüft den medizinischen Sachverhalt der beanstandeten Behandlung auf der Grundlage der übersandten medizinischen Dokumentation.
  2. Vor Beauftragung eines Gutachters erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu dessen Person und den Beweisfragen zu äußern. Einwendungen sind binnen vier Wochen zu erheben.
  3. Eingeholte Gutachten erhalten die Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
  4. Die Kommission schließt das Verfahren mit einer medizinisch und juristisch begründeten Entscheidung zur Haftungsfrage dem Grunde nach ab.
  5. Soweit die Beteiligten nach Zuleitung der Entscheidung binnen einer Frist von vier Wochen neue Tatsachen vortragen, entscheidet die Kommission darüber, ggf. unter Zuziehung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen.
  6. Das Schlichtungsverfahren erfolgt in Textform.


§ 8 Patientenvertreter

  1. Der Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen beruft einen ehrenamtlich tätigen Patientenvertreter.
  2. Der Patientenvertreter ist unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
  3. Der Patientenvertreter ist kein Beteiligter des Verfahrens im Sinne von § 4.
  4. Aufgabe des Patientenvertreters ist eine allgemeine Interessenvertretung der Patientenschaft in der Schlichtungsstelle. Ihm ist Einblick in allgemeine verfahrensorganisatorische Abläufe zu gewähren. Bei konkreten Patientenbeschwerden mit formalen Beanstandungen zum Verfahrensablauf hat er auf Antrag des Patienten ein einzelfallbezogenes Akteneinsichtsrecht. Er berichtet einmal im Jahr der Mitgliederversammlung des Vereins zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen.

§ 9 Kostenregelung

  1. Das Verfahren ist für die Beteiligten gemäß § 4 1a) kostenfrei.
  2. Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der ihrer Vertretung selbst.
  3. Das weitere regelt eine Kostenordnung.


§ 10 Datenschutz

Die Mitglieder und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sowie der Patientenvertreter sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.


§ 11 Rechtsweg

  1. Durch Entscheidungen des Vereins zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  2. Der Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen nebst deren Mitglieder werden aus der Tätigkeit der Kommissionen nicht verpflichtet.


§ 12 Jahresbericht

Über die Tätigkeit der Kommissionen wird in der Mitgliederversammlung des Vereins zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen einmal im Jahr berichtet.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Grundsätze gelten ab dem 15.02.2022
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich aber auf alle Geschlechter.

Hannover, 15.02.2022